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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Mietomnibusverkehr (AGB Mietomnibus) der Fa.Omnibusse / Reisebüro Berresheim GmbH

 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB Mietomnibus)
der Fa.Omnibusse / Reisebüro Berresheim GmbH
( nachfolgend : Busunternehmen genannt )

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebot des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischrer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag
auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb
einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen , die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit dem Fahrer und die Durchführung der Beförderung ; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht :
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufs der Fahrt
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen.
c. Die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt.
d. Die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be und Entladen
e. Die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen soweit sie insbesondere in Devisen – Pass – Visa – Zoll und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenen Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen Unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. 2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens
möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis ( FB = Frühzahlerpreise sind Sonderpreise , die innerhalb 10 Tage nach Vertragsabschluss zur Zahlung fällig sind )
2. Alle Nebenkosten (z.B. Strassen und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei den, es wurde etwas anderes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund von Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten , die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, ist bei Vertragsabschluss Eine Anzahlung von 10 % vom Reisepreis fällig, die Restzahlung 2 Wochen vor Abfahrt

§ 5 Rücktritt durch den Besteller
1 R ü c k t r i t t
a.) Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung , die sich wie folgt beziffert:

Stornokosten:
A) bis 30 Tage vor Fahrtbeginn 10 %
B ) ab dem 29. Tag – 15. Tag vor dem Reiseantritt 30 %
C ) ab dem 14. Tag – 08. Tag vor dem Reiseantritt 50 %
D ) ab dem 07. Tag – 01. Tag vor dem Reiseantritt 90 %
E ) Sonder = Frühbucherpreise Zahlung bei Buchung 90 %
F ) bei Rücktritt am Abreisetag oder durch Nichterscheinen 100 %
Wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist., die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

K ü n d i g u n g
a.) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet
auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b.) Weitergehende Ansprüche des Bestellers ains dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c.) Kündigt der Besteller den Vertrag , steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
R ü c k t r i t t
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen.

K ü n d i g u n g
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art gefährdet oder beeinträchtigt wird. Das Busunternehmen ist auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern. Entstehen bei der Rückbeförderung wegen höherer Gewalt Mehrkosten so werden diese vom Besteller getragen.

b.) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 Beschränkung der Haftung
1.
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis
(vgl.oben §4) beschränkt. Die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis €4.000,-- gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person €10.000,-- übersteigt.
3.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden , soweit diese ausschließlich auf einem Schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in §2 Abs.3 a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang bis max 20kg pro Person und nach Absprache sonstige Sachen werden mitbefördert. Gepäck über 20 kg pro Person kann aufgrund gesetzlich vorgeschriebenen zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden.
2. Für Schäden, die vom Besteller oder einem seiner Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während Beförderung. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrpersonals nicht Nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ansprüche des Bestellers Gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal und falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1 E r f ü l l u n g s o r t
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

2 G e r i c h t s s t a n d
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge

Reisebüro Berresheim GmbH
Lindenstrasse 8
64653 Lorsch Tel. 06251 – 57682 / Fax 06251 - 56721
Email: reisebuero-berresheim@t-online.de
HRB 93589 Amtsgericht Darmstadt Ust.St.Nr. DE 143 453 387
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